Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 54

§ 54 – Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht. (2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird, normal normal unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird, normal normal unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird, normal normal daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, normal normal unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird, normal normal von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird. normal normal normal arabic (4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden. (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten Betriebshilfe während einer stationären Behandlung, wenn sie ihr Unternehmen nicht weiterführen können und keine ständig beschäftigten Arbeitnehmer oder Familienangehörigen haben.
  • Die Betriebshilfe wird für maximal drei Monate gewährt.
  • Haushaltshilfe steht landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern während einer stationären Behandlung zu, wenn sie den Haushalt nicht weiterführen können.
  • Es können auch Bedingungen festgelegt werden, unter denen Betriebshilfe an mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner gewährt wird, sowie für nicht stationäre Heilbehandlungen.
  • Die Hilfeleistungen müssen notwendig und wirtschaftlich sein und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.